Entwurf
Ältestenrat der Russlanddeutschen ‚Integratio-Wiedergeburt, GbR
lat. Integratio - Erneuerung, Wiederherstellung, Wiedergeburt
Statut
Um das Statut einfach zu halten, wird im Allgemeinen die männliche Form eines Wortes gewählt. Es gilt gleichermaßen für beide Geschlechter.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft führt den Namen Der Ältestenrat der Russlanddeutschen ‚Integratio‘, der, dem § 54 BGB gemäß, als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet worden ist.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist die Bundesrepublik Deutschland.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft vertritt durch seine Gremien die Belangen der Russlanddeutschen und ihrer Familienmitglieder aus Ansiedlungsgebieten des ehemaligen ‚Imperiums der Rossen’ (Российская Империя, umgangssprachlich - Russisches Reich) bzw. der Russlanddeutschen aus den Verbannungsregionen und Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR.
2. Die Gesellschaft pflegt menschliche und kulturelle Beziehungen zwischen den Russlanddeutschen und allen Völkern.
3. Die Gesellschaft soll vor allem einen menschlichen Erfahrungs-, Kultur- und Wissensaustausch im Inland und mit dem Ausland fördern. Dieser Zweck soll vornehmlich durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden:
3.1. Förderung des Austausches und der Vernetzung zwischen verschiedenen russlanddeutschen Gemeinschaften und Glaubensgemeinden
3.2. Veröffentlichung der Werke von russlanddeutschen Autoren
3.3. Organisation und Durchführung von Treffen, Ausstellungen, landeskundlichen Exkursionen und Aufklärungsveranstaltungen
3.4. Aufnahme von Kontakten zu anderen nationalen Gemeinschaften und Glaubensgemeinden im Inland und im Ausland
3.5. Öffentlichkeitsarbeit.
4. Die Gesellschaft dient den Belangen der Russlanddeutschen, indem sie u. a. in Orts-, und Facharbeitsgruppen die koordinierte Arbeit durchführt.
5. Die Gesellschaft erarbeitet und setzt Aufklärungs-, Bildungs-, Rehabilitations- und Forschungsprogramme um.
6. Die Gesellschaft entwickelt ein Informationsnetz. Sie erarbeitet, vermittelt und verleiht Hilfsleistungen.
7. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in diesem Statut festgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Gesellschaft ist zu allen Tätigkeiten berechtigt, die dem Gesellschaftszweck zu dienen bestimmt sind. Sie kann insbesondere zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks Vereine und Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen.
§ 3. Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich für die Gesellschaft engagieren wollen.
3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Gesellschaft durch Beiträge und Zuwendungen fördern wollen.
4. Ehrenmitglieder werden wegen ihrer besonderen Verdienste um die Gesellschaft von der Mitgliederversammlung dazu ernannt.
5. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so muss der Vorstand die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
1. Die Gesellschaft kann durch Mitgliederbeiträge unterstützt werden. Die Entscheidung über die Beitragsgröße ist den Vereinsmitgliedern vorbehalten.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6. Arbeitssprachen der Gesellschaft
1. Arbeitssprachen der Gesellschaft sind Deutsch und Russisch.
§ 7. Zusammenstellung und Zuständigkeit des Ältestenrates
1. Der Ältestenrat wird von den ernannten und gewählten Ehrenmitgliedern zusammengestellt.
2. Die ersten zwölf ernannten Mitglieder des Ältestenrates sollen in der Folge der Konsensunterredungen bei den Interessenvertretungskörperschaften der Russland-deutschen aus mindestens drei Bundesländern einberufen werden. Ihnen wird auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
3. Die ersten zwölf ernannten Mitglieder des Ältestenrates sollen als russlanddeutsche Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens der deutschen Öffentlichkeit allgemein bekannt sein.
4. Die nachfolgenden Mitglieder des Ältestenrates werden für die Mitgliedschaft von der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder erkoren.
5. Über die Zahl der Mitglieder entscheidet der Ältestenrat.
6. Der Ältestenrat genehmigt die Richtlinien, deren Umsetzung zu Gunsten der Russlanddeutschen und zur Völkerverständigung beitragen soll.
7. Der Ältestenrat ernennt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
8. Im Einvernehmen mit der Hauptversammlung kann der Ältestenrat die Verantwortung für die Erfüllung anderer Aufgaben übernehmen.
§ 8. Präsident des Ältestenrates
1. Dem Ältestenrat steht der Präsident des Ältestenrates, der auch der Vorstandsvorsitzende ist, vor.
2. Über die Amtsdauer des Präsidenten des Ältestenrates und seine Aufgaben entscheidet der Ältestenrat.
§ 9. Organe der Gesellschaft
1. Der Vorstand, der das vertretende, vollziehende und verwaltende Organ ist.
2. Das Aufsichtsgremium.
3. Die Hauptversammlung der Mitglieder bzw. der Mitgliedervertreter, die das Hauptorgan bilden.
§ 10. Vorstand
1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern.
2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die bevollmächtigten Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand wird vom Ältestenrat und von weiteren Mitgliedern, die zu Gunsten der Russlanddeutschen und im Sinne der Völkerverständigung tätig sind, zusammengestellt.
4. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet der Ältestenrat im Einvernehmen mit der Hauptversammlung.
§ 11. Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle vollziehenden Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch dieses Statut der Hauptversammlung der Mitglieder zugewiesen sind und hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a. Vorbereitung und Aufstellung von Tagesordnungen
b. Einberufung von Hauptversammlungen und Sitzungen des Vorstandes
c. Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlungen
d. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und dessen Durchführung
e. Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, worüber der Haupt-versammlung zu unterrichten ist
f. Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes
g. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
h. Erarbeitung von Richtlinien für Orts-, und Facharbeitsgruppen
i. Gründung und Auflösung von neuen Facharbeits- und Ortsgruppen mit weiterem Zustimmungsverfahren durch die Hauptversammlung
j. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
k. Gründung von und Beteiligung an Vereinen bzw. Gesellschaften
l. Vorschlagsrecht für die von der Gesellschaft auszusprechenden Ehrungen
m. Vorschlagsrecht für Änderung des Statuts
n. Beschlussfassung über die Änderung, Erweiterung oder Einschränkung von Aktivitäten der Gesellschaft.
§ 12. Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Hauptversammlung entscheidet über die Amtsdauer des Vorstandes.
§ 13. Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Mitglieder des Ältestenrates und weitere Mitglieder nehmen an diesen Sitzungen teil.
2. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer schriftlichen Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
3. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende des Vorstandes und bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5. Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. In diesem Fall ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere jedem Vorstandsmitglied ein Aufgabenbereich zugeteilt werden kann.
7. Die Vorstandssitzungen können im virtuellen Verfahren durchgeführt werden. Über das Umsetzungsverfahren der virtuellen Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand.
§ 14. Aufsichtsgremium
1. Das Aufsichtsgremium prüft die geschäftsführenden Verfahren des Vorstandes.
2. Es unterrichtet den Vorstand über die Prüfung der Mitgliederanträge.
§ 15. Hauptversammlung
1. In jeder Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und der Prüfungsergebnisse des Aufsichtsrates
b. Entlassung des Vorstandes
c. Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d. Beschlussfassung über Änderungen des Statuts
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrungen, die vom Vorstand vorgeschlagen sind
f. Zustimmung zur Gründung neuer Orts- und Facharbeitsgruppen
g. Zustimmung zur Auflösung von Orts- und Facharbeitsgruppen.
3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
4. Die jeweilige Hauptversammlung gibt sich eine Tagesordnung.
5. Hauptversammlungen können im virtuellen Verfahren durchgeführt werden. Über das Umsetzungsverfahren der virtuellen Vorstandssitzungen entscheidet die Hauptversammlung.
§ 16. Einberufung der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 17. Beschlussfassung der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (bzw. im Fall des virtuellen Verfahrens Teilnehmer) beschlussfähig.
2. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
3. Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn eine Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Hauptversammlung fasst, soweit das Statut oder Tagesordnungen nichts anderes vorsehen, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Zur Änderung des Statuts ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18. Die Zuständigkeitsbereiche der Orts-, und Facharbeitsgruppen
1. Die Zuständigkeitsbereiche von Orts-, und Facharbeitsgruppen sind in Ordnungen festgestellt, die vom Vorstand bestätigt sind.
§ 19. Auflösung der Gesellschaft
1. Über einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag auf die Tagesordnung einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung gesetzt und den Mitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mitgeteilt wird.
2. Die Auflösung der Gesellschaft kann bei der Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit der qualifizierten Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Bei unzureichender Beteiligung an dieser Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen eine weitere Hauptversammlung einzuberufen, in der dann die Auflösung mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
4. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
5. Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die bei dem Vorstand genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20. Umgestaltung des Vereins
1. Die Gesellschaft kann in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgestaltet werden.
2. Über das Umgestaltungsverfahren entscheiden die Organe der Gesellschaft.
Dieser Entwurf des Statuts ward durch ein interaktives Vereinbarungsverfahren bei den Gründungsmitgliedern beschlossen.